Benutzungssatzung
der Kreismusikschule des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt
Auf Grund des § 19 Abs. 1 und des § 20 Abs. 2 Nr.1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) vom 16. August 1993 – (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 2003, S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115) hat der Kreistag des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Schulträger und Struktur
- Der Landkreis Saalfeld-Rudolstadt unterhält zwei Musikschulen mit dem Namen „Kreismusikschule des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt“ (im Folgenden als Kreismusikschule bezeichnet).
- Die Kreismusikschule ist eine nachgeordnete Einrichtung des Landkreises. Dazu stellt dieser im Rahmen seines Haushaltsplans die zur Bestreitung der personellen und sachlichen Ausgaben notwendigen Mittel sowie die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung.
- Die Kreismusikschule ist eine öffentliche, juristisch nicht selbständige Einrichtung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Landkreis als Trägerkörperschaft erhält keine Gewinnanteile und in dieser Eigenschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung.
- Die Kreismusikschule gliedert sich in die beiden gleichwertigen Musikschulen Saalfeld und Rudolstadt und unterhält je nach Bedarf in weiteren Orten des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt Nebenstellen.
- Die Verwaltungsaufgaben der Kreismusikschule werden für das gesamte Einzugsgebiet des Landkreis Saalfeld-Rudolstadts selbständig wahrgenommen. Näheres regelt ein Geschäftsverteilungsplan.
§ 2
Auftrag
- Die Kreismusikschule ist eine öffentliche Bildungseinrichtung in der außerschulischen Musik- und Tanzausbildung.
- Aufgabe der Kreismusikschule ist es, Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen eine musikalisch-musische Ausbildung zu vermitteln, Begabungen zu erkennen und zu fördern und, wo gegeben, berufsvorbereitend zu wirken.
- Die Angebote der Kreismusikschule stehen jedermann offen. Sie richten sich vorrangig an Kinder und Jugendliche. Erwachsene können nach Maßgabe der Kapazität der Kreismusikschule aufgenommen werden.
- Die vom Verband deutscher Musikschulen (VdM) herausgegebenen Richtlinien sind für Ziel und Inhalt der musikalischen Ausbildung bestimmend.
- Die Kreismusikschule bereichert über das Unterrichtsangebot hinaus das kulturelle Angebot in der Region, wirkt persönlichkeitsbildend und bietet eine sinnvolle Freizeitgestaltung. Damit befriedigt sie in hohem Maße ein öffentliches Bedürfnis.
- Öffentliche Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen gehören zu den Aufgaben der Musikschule.
§ 3
Anmeldung und Begründung des Unterrichtsverhältnisses
- Die Anmeldung erfolgt über die jeweilige Internet-Seite der Kreismusikschule mit den Standorten Saalfeld und Rudolstadt bzw. direkt in der Kreismusikschule.
- Über die Annahme der Anmeldung entscheidet der jeweilige Leiter der Kreismusikschule in pflichtgemäßem Ermessen.
- Mit der beiderseitigen Unterzeichnung des Unterrichtsvertrages kommt das Unterrichtsverhältnis zustande. Unterzeichnungsberechtigt sind der Leiter bzw. dessen Stellvertreter der Kreismusikschule und der Schüler bzw. sein gesetzlicher Vertreter.
- Jeder Schüler, bei Minderjährigen dessen gesetzlicher Vertreter, hat mit der Anmeldung personenbezogene Daten des Schülers, bei Minderjährigen zusätzlich die des gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Soll eine Gebührenermäßigung oder –befreiung erwirkt werden, sind hierfür weitere Unterlagen erforderlich.
- Jedwede Änderungen der Angaben sind mit Angabe des Veränderungsdatums umgehend schriftlich der Musikschule mitzuteilen.
§ 4
Schulordnung
Näheres zum Unterrichtsablauf regelt die Schulordnung.
§ 5
Gebühren
- Für den Unterricht an der Kreismusikschule Saalfeld-Rudolstadt sowie für die Überlassung von Musikinstrumenten ist eine Gebühr zu entrichten. Der Besuch der Kreismusikschule soll durch die Gewährung entsprechender Ermäßigungen möglichst allen interessierten Schülern ermöglicht werden.
- Einzelheiten regelt die Gebührensatzung der Kreismusikschule des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt (-Gebührensatzung-).
§ 6
Kündigung, Austritt und Ausschluss
- Eine Kündigung ist für beide Seiten bis zum 31. Mai eines Jahres schriftlich zum Schuljahresende gemäß § 45 Abs. 2 Thüringer Schulgesetz (31.07.) möglich. Bei fehlender Kündigung verlängert sich das Schulverhältnis automatisch um ein weiteres Schuljahr.
- Bei Eintritt außergewöhnlicher Gründe ist eine außerordentliche Kündigung zum jeweiligen Monatsende möglich. Als außergewöhnliche Gründe gelten z.B.:
- schwere Erkrankung, die die Fortführung des Unterrichts unmöglich macht,
- Wohnsitzwechsel,
- Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums,
- Aufnahme des Wehrdienstes,
- wenn eine Fortführung des Unterrichtes in beiderseitigem Interesse nicht geboten ist.
Der Eintritt eines außergewöhnlichen Grundes ist glaubhaft zu belegen. Die Entscheidung der Anerkennung des außergewöhnlichen Grundes obliegt dem Leiter der Musikschule.
- Die Teilnahme am Kurs „Musikalische Früherziehung“ ist auf ein Jahr begrenzt und endet nach Abschluss zum Schuljahresende automatisch. Es bedarf hierbei keiner schriftlichen Kündigung. Besteht der Wunsch, ein weiteres Schuljahr am Kurs teilzunehmen, bedarf es eines schriftlichen Antrages des gesetzlichen Vertreters.
- Die Musikschule ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn;
- durch das Verhalten des Schülers bzw. dessen gesetzlichen Vertreters eine Fortführung des Unterrichts nicht mehr möglich ist,
- die Gebührenschuldner trotz Zahlungserinnerung mit der Gebührenzahlung länger als 4 Wochen im Rückstand sind.
In diesen Fällen wird die Gebühr bis zum Wirksamwerden der Kündigung berechnet.
§ 7
Unterrichtsausfall
- Fällt der Unterricht aus Gründen aus, die der Schüler zu vertreten hat, besteht kein Anspruch auf Nachholunterricht oder auf Erstattung der anteiligen Gebühr.
- Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung oder medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen die Musikschule über einen Zeitraum von mehr als einem Monat zusammenhängend nicht besuchen, wird die Jahresgebühr auf schriftlichen Antrag anteilig erstattet. Näheres hierzu regelt die Gebührensatzung.
- Gebühren für Unterrichtsausfälle werden anteilig auf schriftlichen Antrag erstattet, wenn dadurch die Mindestzahl von 33 Unterrichtsstunden im Schuljahr unterschritten wurde und die Musikschule die Ausfälle zu vertreten hat. Näheres hierzu regelt die Gebührensatzung.
- Ausgefallener Unterricht, der durch Veranstaltungen der Musikschule verursacht ist, wird den Möglichkeiten entsprechend nachgeholt. Ausnahmsweise können bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Schuljahr ausfallen, die Gebührenpflicht wird davon nicht berührt.
- Der Unterricht an der Musikschule fällt aus, wenn durch Verordnung oder Allgemeinverfügung der übergeordneten Stellen der Unterricht ausgesetzt wird (Fälle von höherer Gewalt).
Anträge auf Rückerstattung von Gebühren werden grundsätzlich zum Jahres- bzw. Schuljahresende, oder zum Austrittsdatum bearbeitet. Näheres hierzu regelt die Gebührensatzung.
§ 8
Versicherungsschutz
- Für Schüler der Kreismusikschule besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Der Schülerunfalldeckungsschutz wird vom kommunalen Schadensausgleich (KSA) innerhalb einer Leistungskombination gewährt.
- Der Träger haftet in Schadensfällen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
- Für Schäden, die dem Schulträger entstehen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 9
Überlassung von Instrumenten der Musikschule
- Die Kreismusikschule überlässt im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten Instrumente an Schüler der Kreismusikschule Saalfeld-Rudolstadt. In begründeten Ausnahmefällen können Instrumente auch Personen, die nicht Schüler der Kreismusikschule sind, überlassen werden.
- Die Instrumente werden grundsätzlich nur für die Dauer eines Schuljahrs überlassen. Über Verlängerungen entscheidet der Leiter der Kreismusikschule.
- Mit Beendigung des Unterrichtsverhältnisses sind die Instrumente in einwandfreiem Zustand zurückzugeben.
- Für überlassene Instrumente wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Gebührensatzung.
- Der Schüler haftet für Schäden am Instrument. Die genauen Vertragsinhalte sind im separat zu unterzeichnenden Mietvertrag für Musikinstrumente geregelt.
§ 10
Erheben und Speichern von Daten
- Die Kreismusikschule erhebt zum Zwecke der Bearbeitung der Anträge von den Antragstellern personenbezogene Daten gemäß dem Merkblatt zur Erhebung von personenbezogenen Daten.
- Mit der Begründung des Unterrichtsverhältnisses erhält der Schüler oder dessen gesetzlicher Vertreter eine Einwilligungserklärung zur Datenverarbeitung und das Merkblatt zur Erhebung von personenbezogenen Daten.
- Die ermittelten Daten werden automatisiert verarbeitet. Die Antragsteller sind verpflichtet, aller erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen und deren Änderung unverzüglich der Musikschule mitzuteilen.
- Personenbezogene Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn Ihre Kenntnis für die Daten verarbeitende Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Hierbei sind die entsprechenden Aufbewahrungsfristen der Verwaltung zu beachten.
§ 11
Haftung
- Volljährige Schüler oder Eltern minderjähriger Schüler haften für Schäden am Eigentum des Landkreises, die vorsätzlich verursacht wurden. Sie haften auch für grob fahrlässig verursachte Schäden an Instrumenten, die ihnen durch die Musikschule zum Gebrauch zuhause zur Verfügung gestellt wurden.
- Die Musikschule übernimmt keinerlei Haftung für Wertgegenstände, Garderobe und sonstige mitgebrachte Gegenstände sowie für auf dem Außengelände der Musikschule abgestellte Fahrzeuge.
§ 12
Gleichstellungsbestimmungen
Die in dieser Satzung verwandten Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 13
Inkrafttreten
Die Benutzungssatzung der Kreismusikschule des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt tritt am 1. August 2021 in Kraft und ist so lange gültig, bis eine neue beschlossen wird.
Marko Wolfram
Landrat
> zurück zur Satzung und den Ordnungen