Schulordnung
der Kreismusikschule des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt
§ 1
Aufgabe
- Aufgabe der Kreismusikschule ist es, Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen eine musikalisch-musische Ausbildung zu vermitteln, Begabungen zu erkennen und zu fördern und, wo gegeben, berufsvorbereitend zu wirken.
- Die Angebote der Kreismusikschule stehen jedermann offen. Sie richten sich vorrangig an Kinder und Jugendliche. Erwachsene können nach Maßgabe der Kapazität der Kreismusikschule aufgenommen werden.
§ 2
Unterrichtsangebot
Unterricht wird in folgenden Bereichen angeboten:
- Musikalische Früherziehung
- Instrumental- und Vokalausbildung in Einzel- und Gruppenunterricht
- Tanz
- Ensemble- und Ergänzungsfächer
Kursangebote
Förderunterricht
Musiktheorie.
§ 3
Leitung
- Die Kreismusikschule wird gemeinschaftlich von zwei Leitern geleitet. Sie müssen die Qualifikation einer musikpädagogischen Fachkraft besitzen.
- Den Leitern obliegen insbesondere:
-
- die Erarbeitung von Vorschlägen zu Planstellen und deren Besetzung,
- die Erarbeitung des Haushaltsplanentwurfs der Kreismusikschule und die Koordinierung,
- die Haushaltsdurchführung an beiden Standorten,
- die Verantwortung für Lehrstoffe, -inhalte und -methoden,
- das Gewinnen und Engagieren von Honorarkräften,
- die Weiterbildung der Lehrkräfte,
- die Führung der Verwaltungsmitarbeiter und des Lehrerkollegiums,
- die Zuordnung der Schüleranmeldungen zu den Lehrkräften,
- die Kontrolle des Unterrichtsablaufs (Qualität/Quantität/Raumbelegung),
- die Werbung und Pflege der Kontakte zu den Schülern und Eltern,
- die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen,
- die Entscheidung über Ausnahmen in Härtefällen,
- der Abschluss von Nutzungsverträgen im Auftrag des Landkreises gemäß Benutzungs-und Entgeltordnung für Schulräume des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt,
- die Aufnahme, Ablehnung und Ausschluss von Schülern,
- die Verfügbarkeit als Ansprechpartner für Schüler, Eltern, Lehrkräfte.
§ 4
Lehrkräfte
An der Kreismusikschule unterrichten haupt- und nebenamtliche Lehrkräfte. Die Vergütung der hauptamtlich beschäftigen Lehrkräfte richtet sich nach den Festlegungen des TVöD, die der nebenamtlichen Lehrkräfte (Honorarkräfte) regelt die Honorarordnung des Landkreises.
§ 5
Hausrecht
- Der Leiter und die beauftragten Mitarbeiter üben das Hausrecht aus. Diese sind bei Vorliegen eines sachlichen Grundes befugt, sämtliche Räumlichkeiten der Musikschule zu jeder Zeit zu betreten, den sich darin aufhaltenden Personen Weisungen zu erteilen, die Veranstaltung oder den Unterricht zu beenden, die Räumung anzuordnen und erforderlichenfalls einzelne Personen aus dem Haus zu weisen oder am Betreten des Hauses zu hindern.
Die genannten Befugnisse gelten für das Außengelände der Musikschule in gleicher Weise.
- Ein befristetes oder dauerhaftes Hausverbot kann durch den Landrat ausgesprochen werden.
§ 6
Organisation
- Entsprechend der Definition des § 45 Abs. 2 Thüringer Schulgesetz beginnt das Schuljahr am 01.08. und endet am 31.07. des darauffolgenden Jahres.
- In den Ferien und an allen anderen schulfreien Tagen wird kein Unterricht erteilt. Die Ferien werden durch die Ferienregelung festgesetzt, die das für das Schulwesen zuständige Ministerium erlässt.
- Der Unterricht wird an fünf Wochentagen (Montag bis Freitag) angeboten und in der Regel ein Mal wöchentlich am Nachmittag erteilt.
- Der Unterricht wird als Einzel- oder Gruppenunterricht erteilt. Gruppenunterricht setzt die Beteiligung von mindestens 2 Schülern voraus.
- Die Unterrichtszeiten werden vom Lehrer festgesetzt, nach Möglichkeit werden Unterrichtswünsche berücksichtigt.
- Eine Lehreinheit dauert 45 Minuten. Aus pädagogischen Gründen kann eine Verkürzung im Einzelunterricht auf 30 Minuten vorgesehen werden. Die Lehreinheit für Tanz-Grundstufe dauert 50 Minuten, in der Tanz-Oberstufe 90 Minuten. Ensemble und Ergänzungsfächer werden in jeweiligen Möglichkeiten abgehalten.
- Grundlage für den Unterricht sind die vom VdM herausgegebenen Rahmenlehrpläne. Die Gestaltung des Unterrichtes obliegt der Lehrkraft.
§ 7
Aufsichtspflicht
- Die Aufsichtspflicht des Lehrers der Musikschule beginnt, sobald der Schüler zum vereinbarten Termin den Unterrichtsraum in Anwesenheit des Lehrers betritt. Sie endet mit der Verabschiedung des Schülers zum Ende der Unterrichtsstunde.
- Bei Konzerten, Probenlagern oder anderen Veranstaltungen der Musikschule außerhalb ihres Gebäudes beginnt die Aufsichtspflicht der Lehrer mit dem Erreichen des vereinbarten Treffpunkts zur vereinbarten Zeit. Sie endet am Veranstaltungsort mit der Verabschiedung des Schülers.
§ 8
Gleichstellungsbestimmungen
Die in dieser Ordnung verwandten Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 9
Inkrafttreten
Die Schulordnung der Kreismusikschule des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt tritt am 1. August 2021 in Kraft und ist so lange gültig, bis eine neue beschlossen wird.
Marko Wolfram
Landrat
> zurück zur Satzung und den Ordnungen